Leider beherrscht ihr Browser kein Java-Script oder es wurde deaktiviert. Die Seite sollte trotzdem mit allen Browsern ab Version 4 nutzbar sein. Sie sehen allerdings die Untermenues der oberen Leiste erst nach Auswahl eines Punktes. Sollten Sie Netscape 4.x benutzen, so führt das Abschalten von Javascript auch zum Abschalten der Formatvorlagen was erhebliche Auswirkungen auf das Design hat. Dies ist allerdings ein Fehler in der Netscape-Software und von uns nicht korrigierbar.

Zur Georg August Universität Göttingen
Zur Startseite
Link to English version
 

Leistungen

Projekte

Patentverwertung

Informationen

Änderung im Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) zum 01.10.2009
Zum 1.10.2009 wird eine Änderung des Arbeitnehmererfindergesetzes (ArbEG) in Kraft treten. Diese beinhaltet einige wichtige Neuerungen:

Inanspruchnahme Ihrer Diensterfindungen

Wie bisher sind Sie als Arbeitnehmer verpflichtet, eine Diensterfindung unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Diese kann dann von Ihrem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden und geht damit auf ihn über.
Neu eingeführt ab 1.10.2009 wird jedoch eine sogenannte „Inanspruchnahmefiktion“: Danach gehen Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher ausdrücklich freigibt (§ 6 Abs. 2 ArbEG neue Fassung).
Bisher war es umgekehrt: Die Erfindung wurde automatisch frei, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Monaten ausdrücklich die Inanspruchnahme erklärt hatte.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries: „In der Sache bleibt es aber bei dem bewährten Interessenausgleich: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Diensterfindungen des Arbeitnehmers.“ Umgekehrt erhalten Sie als Hochschulerfinder mit der Inanspruchnahme einen Anspruch auf 30% aller zukünftigen Erlöse, die der Arbeitgeber mit Ihrer Erfindung generiert.

Form der Erfindungsmeldung

Das bisher geltende Schriftformerfordernis wird durch ein Textformerfordernis ersetzt (§ 5 Abs. 1 ArbEG), d.h. Sie können Ihre Erfindungsmeldung beispielsweise auch per e-mail, Computerfax oder auf CD einreichen. Ebenso genügt für die Freigabe von Erfindungen durch den Arbeitgeber die Textform (§ 8 ArbEG).
Aus Gründen der besseren Beweisbarkeit ist jedoch nach wie vor eine schriftliche Meldung anzuraten. Aus Gründen der Vertraulichkeit sollten Sie Ihre Erfindungen auch nicht via unverschlüsselter e-mail übermitteln.

Beschränkte Inanspruchnahme

Die beschränkte Inanspruchnahme der Diensterfindung (die allerdings auch bisher kaum praktische Relevanz hatte) wird abgeschafft.

Bei Fragen oder Informationsbedarf melden Sie sich bitte bei uns, wir sind dann gerne behilflich.

[Zurück]

Sitemap | Impressum

 

MBM-Infoflyer [weiter]