Inanspruchnahme Ihrer Diensterfindungen
Wie bisher sind Sie als Arbeitnehmer verpflichtet, eine Diensterfindung unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Diese kann dann von Ihrem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden und geht damit auf ihn über. Neu eingeführt ab 1.10.2009 wird jedoch eine sogenannte „Inanspruchnahmefiktion“: Danach gehen Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher ausdrücklich freigibt (§ 6 Abs. 2 ArbEG neue Fassung). Bisher war es umgekehrt: Die Erfindung wurde automatisch frei, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Monaten ausdrücklich die Inanspruchnahme erklärt hatte. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries: „In der Sache bleibt es aber bei dem bewährten Interessenausgleich: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Diensterfindungen des Arbeitnehmers.“ Umgekehrt erhalten Sie als Hochschulerfinder mit der Inanspruchnahme einen Anspruch auf 30% aller zukünftigen Erlöse, die der Arbeitgeber mit Ihrer Erfindung generiert.
Form der Erfindungsmeldung
Das bisher geltende Schriftformerfordernis wird durch ein Textformerfordernis ersetzt (§ 5 Abs. 1 ArbEG), d.h. Sie können Ihre Erfindungsmeldung beispielsweise auch per e-mail, Computerfax oder auf CD einreichen. Ebenso genügt für die Freigabe von Erfindungen durch den Arbeitgeber die Textform (§ 8 ArbEG). Aus Gründen der besseren Beweisbarkeit ist jedoch nach wie vor eine schriftliche Meldung anzuraten. Aus Gründen der Vertraulichkeit sollten Sie Ihre Erfindungen auch nicht via unverschlüsselter e-mail übermitteln.
Beschränkte Inanspruchnahme
Die beschränkte Inanspruchnahme der Diensterfindung (die allerdings auch bisher kaum praktische Relevanz hatte) wird abgeschafft.
Bei Fragen oder Informationsbedarf melden Sie sich bitte bei uns, wir sind dann gerne behilflich.
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