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Neuregelung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes
Durch die Neuregelung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes vom 7. Februar 2002 wurde das sogenannte „Hochschullehrerprivileg“ abgeschafft. Erfindungen, die nach dem 7.Februar 2002 von Hochschullehrern gemacht werden, sind keine freien Erfindungen mehr, sondern als Arbeitnehmererfindungen dem Arbeitgeber zu melden. Den Hochschullehrern wird im Rahmen der Neuregelung eine gesonderte Vergütung zuerkannt.

Nach dem bisher geltenden Recht waren Erfindungen von Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten freie Erfindungen (§ 42 Arbeitnehmererfindungsgesetz). Dies stellte sie besser als normale Arbeitnehmererfinder, deren Erfindungen immer dem Arbeitgeber zustanden.
Durch die Regelungen des § 42 lag das Verfügungs- und Verwertungsrecht allein bei den freien Erfindern. Sinn dieser Regelung war es, die Lehr- und Forschungsfreiheit an Hochschulen zu schützen und die Verwertungstätigkeit und Patentierung in der Forschung anzuregen. In der Praxis bedeutete diese Regelung jedoch, dass Recherchekosten, Patentanmeldekosten und Anwaltskosten aus der eigenen Tasche gezahlt werden mussten. Der zeitliche und der finanzielle Einsatz war dementsprechend hoch. Wenn das Patent erst einmal angemeldet war, warteten die Wissenschaftler auf interessierte Lizenznehmer, die das Patent verwerten und an den Markt bringen würden. Diese Lizenznehmer blieben jedoch nur zu häufig aus. Die jährlichen Patentgebühren und eine kostenspielige Auslandanmeldung mussten jedoch weiterhin vom Wissenschaftler bezahlt werden.
Ergebnis war, dass die vom Gesetzgeber gewünschte Verwertungsaktivität ausblieb. Nur wenige Prozent der angemeldeten Patente in Deutschland kamen in den letzten Jahren aus den Hochschulen. Die angemeldeten Patente landeten aufgrund der hohen Folgekosten häufig in der Schublade.
Bei Drittmittelprojekten wurde in der Praxis das Hochschullehrerprivileg umgangen: Fanden sich Wissenschaftler und Unternehmen zu interessanten Kooperationen zusammen, so regelte der Kooperationsvertrag vielfach, dass potenziell daraus hervorgehende Erfindungen an den wirtschaftlichen Partner abgetreten wurden. Diesem stand dann die Entscheidung frei, die Erfindung wirtschaftlich zu verwerten.

Nach der Neuregelung des Arbeitnehmerfindungsgesetzes können Erfinder nun von den Erlösen aus Verwertungen ohne eigenes finanzielles Risiko profitieren. Der Arbeitgeber kann die Erfindung im eigenen Namen zum Patent anmelden und für sich verwerten. Der Arbeitnehmer erhält eine angemessene Vergütung in Höhe von 30% der Bruttoeinnahmen aus Verwertungserlösen.

Die Regelungen im Einzelnen

Die Erfindung eines Hochschullehrers, die nach dem 7. Februar 2002 gemacht wurde, wird von nun an wie eine "normale" Diensterfindung behandelt. Das bedeutet, das alle Verfügungs- und Verwertungsbefugnisse beim Arbeitgeber liegen, sofern er die Erfindung in Anspruch nimmt.
Arbeitnehmererfindungen können grundsätzlich während der Dauer des Arbeitsvertrages entstehen. Dies bedeutet, das es gleichgültig ist, ob die Erfindung im Urlaub, in der Freizeit oder am Wochenende gemacht wurde. Die Arbeitnehmerfindung entsteht auch dann, wenn die Erfindung im Bereich der Tätigkeit oder aus daraus beruhenden Erfahrungen gemacht wurde.
Der Arbeitnehmererfinder hat grundsätzlich die Möglichkeit, über die Offenbarung der Erfindung zu entscheiden, d.h. er kann nach wie vor von einer Veröffentlichung seiner Erfindung absehen. Entscheidet er sich zu einem späteren Zeitpunkt doch noch zu einer Veröffentlichung, muss er die geplante Veröffentlichung unter Einhaltung der Fristen anzeigen.

Fristen
Die Veröffentlichung
Plant der Hochschullehrer, von seinem Publikationsrecht Gebrauch zu machen, so muss er die Veröffentlichung mindestens 2 Monate vorher dem Arbeitgeber ankündigen, falls die Veröffentlichung patentfähige Erfindungen beinhaltet. Als Datum der Veröffentlichung gilt das Erscheinungsdatum. Das vorab verschicken von Manuskripten an Organisatoren einer Veranstaltung gilt i.d.R. nicht als neuheitsschädlich, sondern erst der Vortrag. Kommt es jedoch z.B. zu Internetinformationen des Vortrages, so kann dies als Veröffentlichung gelten. Deshalb ist es immer sinnvoll, Konferenzbeiträge so zu gestalten, dass die Erfindung aus diesen vorab gelieferten Informationen nicht ableitbar ist.

Die Meldung der Erfindung
Der Arbeitnehmererfinder hat die Diensterfindung dem Dienstherrn, also der Hochschule, unverzüglich, schriftlich und mit besonderer Klarheit zu melden. Meldet der Arbeitnehmererfinder die Diensterfindung nicht unverzüglich und entsteht dem Arbeitgeber so ein Schaden, so kann der Arbeitgeber unter Umständen Schadensersatzforderungen geltend machen.
In der Meldung hat der Arbeitnehmererfinder die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Der Arbeitgeber hat nach Eingang der Erfindungsmeldung 2 Monate Zeit, Ergänzungen zur Meldung einzufordern. Lässt er diesen Zeitraum verstreichen, so gilt die Erfindungsmeldung als ordnungsgemäß erfolgt.
Nach Eingang der Erfindungsmeldung hat der Arbeitgeber maximal 4 Monate Zeit, die Erfindung in Anspruch zu nehmen. Hat der Arbeitgeber Ergänzungen zur Meldung innerhalb der 2-Monatsfrist eingefordert, so beginnt die 4-Monatsfrist zur Inanspruchnahme erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Unterlagen zu laufen.
Innerhalb der 4-Monatsfrist muss sich der Arbeitgeber entscheiden: Er kann die Diensterfindung beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch nehmen oder die Erfindung frei geben.
Die Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie schriftlich freigibt oder sie nur beschränkt in Anspruch nimmt oder er die 4-Monatsfrist verstreichen lässt.
Entscheidet sich der Arbeitgeber zu einer beschränkten Inanspruchnahme, so erwirbt er nur ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung. Der Arbeitnehmer kann seine Erfindung selbst anmelden, muss dies aber nicht tun.
Erklärt der Arbeitgeber rechtzeitig die unbeschränkten Inanspruchnahme, dann gehen alle Rechte an der Diensterfindung auf ihn über. Dem Erfinder verbleibt ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit.
Hat der Arbeitgeber sich erst einmal zu einer unbeschränkten Inanspruchnahme entschlossen und dies auch rechtzeitig angezeigt, so ist er verpflichtet, die Anmeldung unverzüglich durchzuführen – er haftet dafür gegenüber dem Erfinder. Kommt der Arbeitgeber seiner Anmeldepflicht nicht unverzüglich nach und hält sich auch nicht an eine ihm vom Arbeitnehmer gesetzte Nachfrist, so kann der Arbeitnehmer die Erfindung auf dessen Namen und Kosten anmelden. Die Pflicht des Arbeitgebers zur unverzüglichen Anmeldung beginnt unabhängig von der Frist der Inanspruchnahme zu laufen.

Ergebnis: Kurze Fristen für den Arbeitgeber!
Gibt ein Professor eine Erfindungsmeldung ab und zeitgleich seine Pläne für eine Veröffentlichung, so muss der Arbeitgeber nach neuem geltenden Recht bereits binnen 2 Monaten und nicht erst innerhalb von 4 Monaten die Erfindung anmelden: Nur so kann er verhindern, dass sich die rechtzeitig angezeigte Veröffentlichung nicht neuheitsschädlich auswirkt.

Auslandsanmeldung
Hat der Arbeitgeber eine Erfindung in Anspruch genommen und im Inland angemeldet, so muss er die Erfindung binnen eines Jahres nach Anmeldedatum (das sogenannte „Prioritätsdatum“, das den Eingang beim Patentamt anzeigt) auch im Ausland anmelden. Unterlässt der Arbeitgeber diese Auslandsanmeldung, muss er die Erfindung für diese Länder dem Erfinder freigeben. Unterlässt der Arbeitgeber diese Freigabe, so ist er haftbar und muss u.U. mit Schadensersatzforderungen rechnen.

Risikofreie Erlöse für den Erfinder
Erzielt der Arbeitgeber aus der Patentverwertung Einnahmen, so beginnt auch die Pflicht zur Vergütung des Erfinders. Die 30% an den erzielten Bruttoeinnahmen sind an den Erfinder unabhängig von allen entstandenen Kosten zu zahlen! Mit dieser Regelung wird der Erfinder eindeutig besser gestellt als nach der alten Gesetzesvorlage, in der zunächst die aufgelaufenen Kosten ausgeglichen werden konnten. Die Vorschriften aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz können zu Ungunsten des Arbeitnehmers auch nicht unterlaufen werden, d.h. es gelten mindestens die gesetzlich geregelten Vergütungen (§22). Der Arbeitnehmer kann gegen unbillige vertragliche Regelungen noch innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgehen (§23).

Ausnahmen
Die Neuregelung ist am 7. Februar 2002 in Kraft getreten. Sie findet auf alle Erfindungen Anwendung, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht worden. Verträge, die vor dem 18.Juli 2001 z.B. zwischen einem Professor und Dritten im Rahmen von Kooperationsverträgen geschlossen wurden und die Übertragung von Rechten an einer Erfindung gegenüber dem Dritten regeln, sind bis zum 7. Februar 2003 weiterhin gültig und müssen anschließend jedoch an die Neuregelungen des Arbeitnehmerfindungsgesetzes angepasst sein.

Alle Angaben ohne Gewähr!

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